Satzung

Satzung des Kulturvereins Steffenshagen e.V.
mit Sitz in Steffenshagen

§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen „Kulturverein Steffenshagen“ mit dem Zusatz“ e.V.“ nach Eintragung in das Vereinsregister.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Steffenhagen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des kulturellen Lebens, der Jugend und des Sports in der Gemeinde Steffenshagen

(2) Der Verein verwirklicht diese Zwecke insbesondere durch:

  • Ausrichten von kulturellen und sportlichen Veranstaltungen, besonders anlässlich von Dorffesten
  • Erforschung und Bewahrung der Geschichte von Steffenshagen (Dorfchronik)
  • Mitwirken oder Durchführen von weiteren Veranstaltungen und Projekten, die dem Satzungszweck dienen (Bildung: Förderung des sozialen Zusammenlebens)
§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich den Aufgaben des Vereins verpflichtet fühlt und bereit ist, in ihrem Tätigkeitsbereich nach besten Kräften zur Erreichung der Ziel beizutragen, die sich aus dem Vereinszweck ergeben.

(2) Die Aufnahme als Mitglied in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Für Nichtvolljährige ist die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Im Falle einer Ablehnung ist der Antrag der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.

(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Entscheidung des Vorstandes bzw. der Mitgliederversammlung gemäß §4 (2).

(4) Die Mitgliederversammlung kann einzelne Mitglieder, die besondere Leistungen in ihrer Vereinstätigkeit erbracht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch eine schriftliche Austrittserklärung, dem Ausschluss oder dem Tod.

(2) Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung des Mitglieds bis zum dritten Werktag des zweiten Halbjahres gegenüber dem Vorstand. Er wird zum 31. Dezember des Jahres wirksam.

(3) Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es

  • in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat,
  • mehr als drei Monate mit der Zahlung von Beiträgen oder sonstigen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von zwei Monaten seinen Verpflichtungen nachkommt.

(4) Gegen den Ausschlussbescheid kann das Mitglied innerhalb von vier Wochen nach Zugang die Mitgliederversammlung anrufen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder endgültig.

(5) Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden die sich aus der Satzung ergebenden Rechte und Pflichten des Mitglieds. Alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen, sind bis zum Tag der Beendigung der Mitgliedschaft zu erfüllen. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 6 Organe des Vereins

(1) Die Organe des Vereins sind:

  • Die Mitgliederversammlung
  • Der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung, oder wenn es die Belange des Vereins erfordern, einzuberufen. Sie ist ferner unverzüglich einzuberufen, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

(2) Die Einberufung hat schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen, mit Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung einem von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter.

(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder, bei Änderung des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins mindestens die Hälfte, anwesend sind. Für den Fall der Beschlussunfähigkeit, muss der Vorsitzende innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Für die Satzungsänderung ist eine ¾-Mehrheit, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich.

(4) Stimmberechtigt ist jedes Mitglied. Schriftliche Stimmrechtsvollmacht ist zulässig.

(5) Die gefassten Beschlüsse sind vom Schriftführer des Vereins zu protokollieren und den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben. Das Protokoll ist vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

(6) Zur Behandlung wichtiger Fragen, kann der Vorstand zu den Mitgliederversammlungen sachkundige Personen oder Gäste einladen. Diese haben kein Stimmrecht.

(7) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  • Beschlussfassungen über Satzungsänderungen
  • Wahl des Vorstandes
  • Wahl der Revision
  • Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Gemeinschaftsleistungen
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
  • Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern, Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Entgegnnahme und Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht des Vorstandes, des Geschäfts- und Kassenberichtes und des Berichtes der Revisoren
§ 8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus 5 Mitgliedern:

  • dem Vorsitzenden
  • dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden
  • einem Schatzmeister
  • einem Schriftführer

(2) Der Vorstand wird alle zwei Jahre gewählt. Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben nicht entsprechend der Satzung ausüben oder aus persönlichen Gründen nicht mehr ausüben können.

(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die in § 8 (1) Genannten. Jeweils zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

(4) Zur Unterstützung der Arbeit des Vorstandes können Kommissionen berufen werden.

(5) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende und mindestens zwei weitere Mitglieder des Vorstandes zur Vorstandssitzung anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegeben Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden. Beschlüsse des Vorstandes sind in einem Protokollbuch festzuhalten und vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden sowie dem Schriftführer zu unterschreiben.

§ 9 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 01. März eines Jahres fällig.

(2) Die Mitgliederversammlung kann das Nähere in einer Beitragsordnung festlegen.

§ 10 Kassenführung

(1) Der Schatzmeister verwaltet die Kasse und das Konto des Vereins. Er führt das Kassenbuch mit den erforderlichen Belegen. Auszahlungen sind nur auf schriftliche Anweisung des Vorsitzenden oder des Stellvertreters vorzunehmen.

§ 11 Revisoren

(1) Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Kassenprüfer (Revisoren).

(2) Die Aufgabe der Kassenprüfer besteht in der Prüfung der Kasse nach Jahresabschluss (spätestens bis zum 30. Juni des Folgejahres) und in der Berichterstattung über das Ergebnis in der nächsten Mitgliederversammlung.

§ 12 Auflösung des Vereins

(1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, Wegfall seiner Rechtsfähigkeit oder steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Steffenshagen. Diese hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für Zwecke des Vereins einzusetzen.

§ 13 Inkrafttreten

(1) Die Satzung tritt mit Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft.

Steffenshagen, den 10.02.2011